Fragen und Antworten
Entscheidend dafür, wer die Kosten für ein Unfallgutachten zahlt, ist immer, wer die Schuld trägt. Wenn eindeutig belegbar ist, dass Sie als Beteiligten keine Schuld trifft, wird die gegnerische Versicherung die damit einhergehenden Kosten für das erstellte Unfallgutachten und auch eine eventuelle Wertminderung sowie Ausfallkosten durch ein Leihfahrzeug bezahlen. Ob ein Unfallgutachten erstellt werden muss oder ein Kostenvoranschlag ausreicht, entscheidet die Schadenssumme Ihres Kfz und behandeln wir im nächsten Thema.
Bis zu einer Schadenshöhe von 750,- € wird ein Schaden zu einem Bagatellfall und damit per Kostenvoranschlag abgerechnet. Mit ein paar Bildern und einer Kostenkalkulation für die Reparatur wird der derzeitige Zustand Ihres Kfz dokumentiert. Seien Sie sich aber klar darüber, dass bereits das Glas eines Scheinwerfers oder Beschädigungen an der Stoßstange Kosten verursacht, die deutlich über der Marke von 750,- € liegen können. Einbau, Ausbau, Lackierung und die Stundenlöhne bei einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur nach Herstellerangaben führen schnell dazu, dass die Kosten für die Reparatur und den Unfall explodieren. Ganz klar, dass dafür auch keine Hinterhof-Reparaturbetriebe beauftragt werden können. Ausschließlich zertifizierte Fachbetriebe werden von uns beauftragt, Ihren Wagen so in den Urzustand wiederherzustellen, als wäre nie etwas gewesen. In der Zwischenzeit brauchen Sie sich um nichts kümmern, denn das erledigen wir für Sie.
Über der Grenze von 750,- € brauchen Sie ein Unfallgutachten, für das wir gerne Ihr Abwicklungspartner als Kfz-Sachverständige in Garmisch-Partenkirchen und Umgebung sind.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung spricht man von einem Unfallschaden, wenn ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht, zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muss unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.
Sofern ein Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, der nicht als Bagatellschaden zu bewerten ist, muss dies im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeuges offenbart werden. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr als „unfallfrei“ bezeichnet werden.
Lediglich ganz geringfügige Schäden dürfen im Rahmen der Auslegung des Begriffes „unfallfrei“ ausgeklammert werden.
Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Deshalb werden üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt.
Nach der Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht des Verkäufers ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können daher nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben.
Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden – insbesondere in Form von Kratzern und allenfalls noch bei ganz geringfügigen Dellen im Blech.
Der BGH hat entschieden, dass – zumindest im Rahmen eines Neuwagenkaufvertrages – von einer Geringfügigkeit des Mangels dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt.
Aus dem Unfallgutachten geht rechtlich eindeutig hervor, welche Kosten am geschädigten Fahrzeug entstanden sind. Das Unfallgutachten gibt auch Auskunft über eine entstandene Wertminderung des Fahrzeugs und ob es sich vielleicht aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder bei starken Unfallschäden bereits um einen Totalschaden handelt. Bei einem Totalschaden erklären wir für Sie mit einem Kfz-Wertgutachten, wie der Wiederbeschaffungswert und der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeugs aussieht.
Gerade bei einem Streitfall vor Gericht ist es wichtig, genau den Zustand vor Reparatur mit zahlreichen Lichtbildern und schriftlichen Aufzeichnungen zu dokumentieren einschließlich dem Wiederaufbau des Fahrzeugs. Das Kfz-Unfallgutachten dokumentiert rechtssicher und neutral alle Unfallschäden und den Wiederaufbau Ihres Kfz. Sie werden durch die Komplexität des Unfallgutachtens feststellen, wie wertvoll unsere Arbeit als Kfz-Sachverständige für Sie ist.
Es ist Ihr Recht, auf einem Unfallgutachten zu bestehen, wenn die Schadenshöhe eindeutig über der Bagatellgrenze liegt und die Schuldfrage beim Unfallverursacher liegt. Wir sind Ihre Kfz-Sachverständigen in Garmisch-Partenkirchen und Umgebung für das Unfallgutachten.
Das Unfallgutachten unterscheidet grundsätzlich in der Abwicklung zwischen Haftpflichtschäden und Kaskoschäden an Ihrem Fahrzeug.
Was ist der Unterschied zwischen einem Haftpflicht- und einem Kaskoschaden
und was bedeutet es für mich?
- Von einem Haftpflichtschaden bei der Schadensabwicklung spricht man, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen. Sie haben als Geschädigter die Möglichkeit zu wählen, ob Ihnen der entstandene Schaden durch den Geldbetrag, der aus dem Unfallgutachten hervorgeht, beglichen oder eine fachgerechte Reparatur nach Herstellervorgaben durchgeführt wird. Bei einem Totalschaden stellt sich diese Frage nicht mehr. Dann wird der Unfallgegner verpflichtet, die Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Kfz und auch für die Kosten eines Ersatzfahrzeugs bis zur Neuanschaffung zu tragen.
- Über einen Kaskoschaden bei der Schadensabwicklung spricht man, wenn Sie selber den Unfall verursacht haben. In diesem Fall zählen die speziellen Infos in Ihrer Kfz-Kaskoversicherung zu den wichtigsten Infos für die Übernahme von Kosten. Hier wird auf die Wahl des Kfz-Sachverständigen und alle Fragen zur Schadensregulierung eingegangen. Auch wenn Schäden durch äußere Umstände wie Unwetterschäden und Sturmschäden oder Wildschäden als Teilkasko- oder Vollkaskoschäden zu regulieren sind, bildet ein Blick in die Kasko-Police Ihrer Kfz-Versicherung eine erste Grundlage für uns als Kfz-Sachverständige in Garmisch-Partenkirchen und Umgebung, ob und wie wir Ihnen helfen können.
Die Kosten für uns als unabhängige Kfz-Sachverständige und etwaige Unfallgutachten oder Kfz-Wertgutachten muss in Deutschland bei eigener Unschuld die Kfz-Haftpflicht des Schadenverursachers übernehmen. Darunter fallen auch die Kosten für das Abschleppen vom Unfallort, gegebenenfalls später der Transport zur Fachwerkstatt und eine Mobilitätsgarantie mit einem Leihfahrzeug für die gesamte Dauer der Reparatur. Bis Sie sich bei einem festgestellten Totalschaden ein neues Fahrzeug angeschafft haben oder ob ein Recht auf Nutzungsausfallgeld für Sie entsteht, wenn Sie während dieser Zeit keinen Mietwagen brauchen, klären wir ebenfalls für Sie.
Auch persönliche Kosten wie Schmerzensgeld durch ein Schleudertrauma, grundsätzliche Verletzungen oder Krankenhausaufenthalte mit allen Kosten fallen in die Leistung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.